Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA)

gema-logoJeder Chor / Verein, der als Veranstalter bzw. Produzent (z.B. von CDs) fungiert, ist grundsätzlich zur Anmeldung sämtlicher Konzerte, Chorveranstaltungen und anderweitiger Nutzung von Musik unter Angabe der Musikfolgen bzw. Programme bei der GEMA verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für kostenpflichtige wie kostenfreie Veranstaltungen und auch bei allen geselligen Veranstaltungen, Weihnachtsfeiern, Theaterabenden, Umzugsmusiken, Festakten bei offiziellen Gelegenheiten, Freundschaftssingen und Wohltätigkeitssingen.

Für die Chöre im Niedersächsischen Chorverband (NC) übernimmt der Verband nur noch bis Ende dieses Jahres diese Aufgabe aufgrund der von den Chören eingereichten Unterlagen.

Ab 1. Januar 2025 können Sie Ihre Veranstaltung nur noch direkt über das linkGEMA-Online-Portal melden!

Sie erhalten dazu bis Januar einen Code von der GEMA, mit dem Sie sich wie folgt anmelden und Ihre Veranstaltung einreichen:

  • Registrieren Sie Ihren Chor als neuen Nutzer im GEMA-Online-Portal mit Ihrer E-Mail-Adresse und verknüpfen Sie sich mit Ihrer Mitgliedsnummer und dem Ihnen zugesendeten Code. Im Nachgang erhalten Sie per E-Mail einen Bestätigungslink. Hier können Sie ein Passwort festlegen und sich mit der Kundennummer des Chores anmelden.
  • Um Ihre Veranstaltung anzumelden, klicken Sie auf den Reiter „Preisrechner und Anmeldung“ an. Hier werden alle nötigen Informationen zu Ihrer Veranstaltung abgefragt (wie auch bisher auf dem Meldeformular oder in OVERSO). Neu ist nur, dass Sie zu Art der Veranstaltung auch zusätzlich noch nach der Art der Musik gefragt werden: Unterhaltungsmusik oder ernste Musik. Bitte wählen Sie nur aus diesen beiden Musikarten.
  • Unter dem Reiter „Meine Veranstaltungen“ können Sie direkt Ihre Setlist zu der dazugehörigen Veranstaltung einreichen.
Was nach der Umstellung auf die Online-Anmeldung bleibt:
  • Die GEMA-Gebühren für Chorkonzerte werden auch 2025 bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 150 € übernommen. Bei Überschreitung des Jahreshöchstbetrages von 150 € stellt der NC den Chören den Differenzbetrag in Rechnung.
  • Bei Chorkonzerten mit Gastchören, die nicht Mitglied im NC sind, wird jeweils eine Einzelfallprüfung vorgenommen.
  • Gemeldet werden müssen die Veranstaltung wie bisher spätestens 14 Tage nach der Chorveranstaltung.
Gesamtvertragsnachlass

Die GEMA gewährt für viele lizenzpflichtigen Musiknutzungen der Mitglieder des NC, also allen Mitgliedsvereinen, Chören und Chorregionen, einen Nachlass von 20% auf die Vergütungssätze nach den Tarifen der GEMA U-K, U-V und RV-L, soweit sie ordnungsgemäß angemeldet sind. Der Gesamtvertragsnachlass wird von der GEMA im Hinblick auf die nach § 2 des Gesamtvertrages vom Chorverband gewährte Vertragshilfe eingeräumt.

Kulturnachlass

Der pauschale Sondernachlass i.H.v. 15% (Kulturnachlass) wird auf die Tarife U-K und U-V gewährt, sofern sie ordnungsgemäß angemeldet sind. Der Kulturnachlass für Musiknutzungen der „Ernsten Musik (E-Tarif)“ ist bereits Bestandteil des Tarifes RV-L des Deutschen Bühnenvereins, der als Abrechnungsbasis zugrunde gelegt wird. Die GEMA gewährt den Mitgliedern des Niedersächsischen Chorverbandes den Kulturnachlass im Hinblick auf die Wahrnehmung kultureller Belange.

 

Wie kann ich Musik für meine Website nutzen?

Mittlerweile gehört es zum „guten Ton”, eine Chorwebsite mit Hörbeispielen aufzuwerten, um z.B. potenziellen Neumitgliedern nicht nur einen optischen, sondern auch einen akustischen Eindruck zu vermitteln. Doch auch die Nutzung von Musik für private Websites von Chören – beispielsweise als Hintergrundmusik, Hörbeispiel oder Audiostream – unterliegt i.d.R. dem Urheberrecht und muss bei der GEMA angemeldet werden.

Für den Tarif VR-OD 10 (Lizenzierung von Onlinenutzungen – z.B. Music-on-Demand, Video-on-Demand, Hintergrundmusik, lineares Streaming – in geringem Umfang) gilt Folgendes:

Soweit der Lizenznehmer ein ehrenamtlich geführter/betriebener Verein oder eine ehrenamtlich geführte/betriebene Institution ist und eine Bescheinigung seiner Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 AO vorlegt, wird ein Gemeinwohlnachlass in Höhe von 15 % auf die Vergütungen gemäß Ziffer II 2. eingeräumt. Voraussetzung ist, dass mit dem Online-Service keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.

Auch diese Nutzung von Musik müssen Sie über das GEMA-Online-Portal lizensieren lassen.

Bitte beachten Sie, dass der Tarif VR-OD 10 nicht mehr im Gesamtvertrag des NC mit der GEMA enthalten ist. Sollten Sie Musik auf Ihrer Website nutzen, so müssen Sie bzw. Ihr Chor diese Nutzung bei der GEMA anzeigen und ggfls. einen entsprechenden Vertrag mit der GEMA abschließen.

 

GEMA-Tarife für Chöre

Die für Chöre zutreffenden GEMA-Tarife stellen wir Ihnen in Form herunterladbarer PDF-Dokumente zur Verfügung.

linkTarif E für Konzerte der ernsten Musik, Stand 01.01.2022

linkTarif U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett (Wortkabarett, Comedy u.ä.), Stand 01.01.2022

linkTarif U-V für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern, Stand 01.01.2022

linkTarif VR-OD 10 für Musikinhalte auf Websites, Stand 31.03.2024